TK erneut Deutschlands beste Krankenkasse
Darauf ist Verlass: Die TK bietet dauerhaft Top-Qualität. Zum siebten Mal in Folge hat Focus-Money die TK zu Deutschlands bester Krankenkasse gekürt.
Die Techniker Krankenkasse ist und bleibt Deutschlands beste Krankenkasse – zu diesem Ergebnis kommt das Wirtschaftsmagazin Focus-Money (Ausgabe 49/2012) in seinem großen Krankenkassentest.
„Beständig die Beste“
Zum siebten Mal testete Focus-Money das Service- und Leistungsspektrum gesetzlicher Krankenversicherungen. Zum siebten Mal ist die TK Gesamtsieger und zugleich auch die Bestplatzierte unter den bundesweit geöffneten Kassen. Die TK überzeuge mit ihrem aktuellen Angebot und habe auch in der Langzeitbetrachtung die Nase vorn, urteilt Focus-Money und kürt die Techniker Krankenkasse zum „Sieger über alle abgefragten Leistungsbereiche hinweg“. Die TK belegt den Spitzenplatz in diesem Krankenkassenvergleich schon seit 2006 – ohne Unterbrechung. „Beständig die Beste“, titelt Focus-Money folgerichtig. In dem Vergleich untersuchten die Experten das gesamte Leistungsspektrum von 83 bundesweit und regional geführten Kassen.
Topplatzierungen in allen Kategorien
In drei Disziplinen schneidet die TK als alleiniger Spitzenreiter ab: bei den Wahltarifen, in der Kategorie Bonus-/Vorteilsprogramme und bei den besonderen Angeboten zur ambulanten und integrierten Versorgung. In den Bereichen Gesundheitsförderung, Zahnversorgung und Transparenz erzielt die TK die maximale Punktzahl und in den übrigen Disziplinen Beitrag/Finanzstärke, Service, Naturheilverfahren, Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen landet sie jeweils in den Top 5.
Die TK ist auch „Doktors Liebling“
In einer Online-Umfrage unter mehr als 15.000 Ärzten und Zahnärzten untersuchte Focus-Money darüber hinaus, welche Kassen einen guten Ruf bei der Ärzteschaft genießen. Auch in dieser Sonderdisziplin „Doktors Liebling“ belegt die TK den ersten Platz, in der Kategorie der bundesweit geöffneten Kassen mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern.
TK-Dividende für Ihre Gesundheit
Dass die TK in puncto Finanzkraft sehr gut aufgestellt ist, bestätigt auch die Untersuchung von Focus-Money. Das zahlt sich für die TK-Mitglieder aus: Mit der TK-Dividende können sie bis zu 80 Euro für das Jahr 2013 erhalten.
Wie auch Sie von den absoluten TOP-Konditionen profitieren können, erfahren Sie am schnellsten über eine Kontaktaufnahme mit meinem Team.
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Laut § 1 BetrAvG haften Sie als Unternehmer grundsätzlich für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen.
Aber kennt wirklich jeder Unternehmer sowie jeder Berater das ganze Ausmaß dieser Verantwortung? So gibt es alleine in den verschiedensten Durchführungswegen (Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und der Pensionszusage) gleich mehrere Arten, sich eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Jede dieser sogenannten Durchführungswege wirkt sich natürlich auch unterschiedlich auf die Geldbörse des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus. Neben den Durchführungswegen gibt es, wie soll es in Deutschland auch anders sein, zahlreiche Rechtsgrundlagen wie bspw. § 5 LStDV. Hiernach muss der Arbeitgeber seinen besonderen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nachkommen.
Unter anderem muss der Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes aufzeichnen:
Im Falle einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG :
1.) den Zeitpunkt der Erteilung
2.) den Zeitpunkt der Übertragung (Portabilität ab 21.12.2012 gefährlich bei UNISEX)
3.) bei der Änderung einer vor dem 01. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage alle Änderungen der Zusage nach dem 31.Dezember 2004
Auch hinsichtlich der Zusageform (Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) kann man sich derzeit glücklich schätzen, wenn der Steuerberater und der Vermittler die gültigen Rechtsgrundlagen verstanden haben und damit unzugehen wissen.
Zusätzlich sollten folgende Themen Berücksichtigung finden:
1.) Unverfallbarkeitsfristen (Unterschiede nach Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, oder Mischfinanzierung)
2.) Insolvenzschutz (Gründung des PSVaG)
3.) Anpassungsprüfungspflicht
4.) ggfs. § 6a EStG
5.) Prüfung von Änderungen, insbesondere der Verheiratungs-, Invalidisierungs- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten
6.) Klarstellung nach § 16 Betr.AVG
7.) Abfindungsklausel
8.) Vermeidung einer unbewußten Insolvenzverschleppung
9.) § 3 Nr. 66 EStG (gerade in der Unternehmensnachfolge)
10.) Enthaftung des Steuerberaters
11.) Nachschussrisiko entsprechend dem Treuhändervorbehalt § 172 VVG
12.) Nachschussrisiko bei Arbeitsplatzwechsel § 2 Abs. 5 b Betr.AVG
Zusätzlich gab es in der Vergangenheit oftmals eine einkommensbezogene Pensionszusage.
Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Unternehmen Pleite geht. Insbesondere dann, wenn es zum Ende eines Arbeitslebens noch zusätzliche Gratifikationen oder Abfindungen gibt. Gerne überprüfen mein Team und ich Ihre bisherigen Verträge und setzen uns auch mit Ihrem Steuerberater(n) / Wirtschaftsprüfer(n) und bisherigen Vermittler(n) an einen Tisch, um Ihnen bei dem trotz aller Fallstricke spannenden Thema mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
Zertifizierter Finanzberater für die FürstFugger Privatbank
Schildgenstraße 2f
50169 Kerpen
Mail: christoph.steinberger@forumfinanz.de
Homepage: www.finanzen-steinberger.de
Erlaubnis gem. § 34 c GewO – Stadt Bergheim
Registrierungsnummer D-M1C4-IIHD5-33 gem. § 34 d Abs. 1 GewO
Ein Urteil mit ungeahnten Folgen für Arbeitgeber ?
Die geschlechtsneutralen Tarife müssen künftig auch in der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden. Auf den ersten Blick nichts Besonderes, aber der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Die Problemstellung lässt sich alleine schon an einer alltäglichen Situation erklären: Was ist zu tun, wenn ein Arbeitgeber ab 21. Dezember einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin einstellt und diese von ihrem Vorarbeitgeber eine Versorgung mitbringen.
Muss der neue Arbeitgeber die Versicherung eines männlichen Neuzuganges vom Vorarbeitgeber übernehmen, um eine Verschlechterung zu vermeiden. Oder empfiehlt man seinem Mitarbeiter, den Altvertrag mit Eigenbeiträgen fortzuführen. Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist der neue Arbeitgeber zwar zur Übernahme verpflichtet, jedoch gibt es für ihn bestimmte gesetzliche Handlungsalternativen mit unterschiedlichen Auswirkungen, insbesondere Haftungsrisiken. Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber dringend erforderlich, in und für ihre Betriebe entsprechende Regelungen zu treffen in Form von Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen.
Sofern etwas Vergleichbares bereits besteht, sollten sie diese Regelungen auf die neue Rechtslage anpassen. Ebenso erforderlich ist es, den Arbeitnehmer bei Eintritt in das Unternehmen über die getroffenen Regelungen in Kenntnis zu setzen und dies entsprechend zu dokumentieren. Dies empfiehlt sich alleine schon auf grund des weitestgehend unbeachteten § 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich Portabilität regelt. Unabhängige Hilfestellung in dieser nicht ganz einfachen Materie finden Arbeitgeber bei spezialisierten Rechtsanwälten oder gerichtlich zugelassenen Rentenberatern, die sie rechts- und haftungssicher in die Zeitrechnung geleiten können.
Zusätzlich sind mein Team und ich natürlich auch für Sie da.
Liebe Grüße aus Kerpen,
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
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Zertifizierter Finanzberater für die FürstFugger Privatbank
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Mail: christoph.steinberger@forumfinanz.de
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Liebe Kundinnen,
liebe Kunden,
seit letzten Freitag ist es bestätigt:
Die lt. Focus-Money beste gesetzliche deutsche Krankenkasse, Techniker Krankenkasse (TK), schüttet Ihren Mitgliedern eine Dividende aus.
Die TK-Dividende erhalten alle, die in der Zeit zwischen Mai und Dezember 2013 als Mitglied bei der TK versichert sind und ihre Beiträge selbst zahlen.
Es ist dabei egal ob man angestellt oder selbstständig tätig ist, ob der Arbeitgeber die Beiträge abführt oder ob sie vom Mitglied selbst an die TK überwiesen werden.
Voraussetzung ist lediglich, dass kein Dritter die Beiträge vollständig bezahlt.
Das bedeutet auch:
Wer beitragsfrei familienversichert ist oder wessen Beiträge vollständig von Dritten bezahlt werden, etwa der Agentur für Arbeit, erhält die TK-Dividende leider nicht.
Auch Arbeitgeber erhalten keine TK-Dividende.
Sie müssen sich umgekehrt auch nicht an einem Zusatzbeitrag beteiligen, wenn dieser nötig werden sollte.
Eine Leistung, die sich auszahlt:
Von Mai bis Dezember 2013 zahlt die TK für jeden angefangenen Monat je 10 Euro zurück. Insgesamt können TK-Mitglieder also bis zu 80 Euro erhalten.
Ausgezahlt wird die Dividende per Scheck Anfang 2014.
Wenn auch Sie von dieser Möglichkeit profitieren wollen, so können Sie sich gerne an mein Team und mich wenden.
Wir unterstützen Sie bei allen notwendigen Schritten.
Gesunde Grüße sendet,
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
Zertifizierter Finanzberater für die FürstFugger Privatbank
Schildgenstraße 2f
50169 Kerpen
Mobil: 0160 90 92 49 70
Mail: christoph.steinberger@forumfinanz.de
Homepage www.finanzen-steinberger.de
Erlaubnis gem. § 34 c GewO – Stadt Bergheim
Registrierungsnummer D-M1C4-IIHD5-33 gem. § 34 d Abs. 1 GewO
Wir zeigen Ihnen, wie bestimmte Einkommensgruppen durch die Ausschöpfung und Kombination verschiedener Steuervorteile & staatlicher Subventionstöpfe locker eine Eigenkapitalrendite von 36,16% erhalten, ohne dass die Verzinsung bereits eingerechnet wurde.
Und der Clou dabei: Es handelt sich in keiner der Investitionen um spekulative Anlageformen.
Diesen und noch viele weitere Tipps zur Geldanlage erhalten Sie in einem individuellen Gespräch, welches Sie natürlich keinen Cent Beratungshonorar kostet.
Hierfür stehe ich mit meinem Namen,
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
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