(Az. 3 AZR 176/10) Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

(Az. 3 AZR 176/10) Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht diesem in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.
Dies hat das BAG am Dienstag entschieden.

Die Zulässigkeit des Widerrufs richte sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Verstoße der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so könne dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen.

Dieser sei jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. September 2012 (Az. 3 AZR 176/10).

Im zu entscheidenden Fall ist der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b in Verbindung mit § 30f Abs. 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war.

Der Insolvenzverwalter ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten.

Den Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Kläger nicht verlangt.


Wichtige Informationen zu Ihrem aktuellen Versicherungsbedarf

Sehr geehrte/r  Kunde/in,

als Ihr Vermögensmanager ist es meine Pflicht, Sie auf kommende Chancen und Risiken im Versicherungsbereich hinzuweisen und mit Ihnen gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Gerade jetzt im Jahre 2012 steht ein ganz besonderes Thema im Raum:

 Weltuntergang am 21.12.2012?

Die Maya sagten es voraus – am 21.12.2012 soll die Welt wohl untergehen oder zumindest ein neues Zeitalter beginnen;  gerade für Ihre Versicherungen in den Bereichen Krankenvoll-, Krankenzusatz und Pflegetagegeld beginnt tatsächlich ein neues Zeitalter.

 Das neue Zeitalter heißt Unisex-Tarife.

Nach höchstrichterlicher Entscheidung dürfen ab dem 21.12.2012 in allen Versicherungssparten keine Unterschiede mehr zwischen Männern und Frauen gemacht werden. Im Zuge dessen werden aktuell bei den Versicherern die neuen, und in Zukunft identischen, Prämien für Männer und Frauen kalkuliert, die für Vertragsabschlüsse ab dem 21.12.2012 gelten werden. Dies wird je nach Versicherungssparte zu unterschiedlichen Auswirkungen für die Versicherten führen.

 Ihre Chancen bis zum Stichtag

Nutzen Sie jetzt noch die Gelegenheit, sich die jeweils für Ihr Geschlecht vorhandenen Vorteile zu sichern.

Gerade jetzt macht eine Überprüfung Ihrer bestehenden Versicherungsverträge Sinn, um sich je nach persönlicher Situation entweder günstige Prämien, das heutige Eintrittsalter und/ oder den aktuellen Gesundheitszustand zu sichern.

Chance 1: Erkennen Sie jetzt Handlungsbedarf und sichern Sie sich Ihre individuellen Vorteile.

oder:

Chance 2: Gewinnen Sie in einem persönlichen Gespräch die Gewissheit, schon jetzt bestens für die Zukunft gerüstet zu sein.

Gerne können Sie mich in den nächsten Tagen hierzu kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Steinberger


Bearbeitungsgebühren bei Krediten sind unzulässig

Liebe Leser,

erneut beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden mit der Frage, ob Bearbeitungsgebühren bei Krediten zulässig sind. (AZ 8 U 662/11)

Immer häufiger stellen Banken Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Verbraucherkredits in Rechnung. Dies ist widerrechtlich, wie ein Oberlandesgericht feststellt. Die Endkunden sollten daher zuviel gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen.

Hier werden sicherlich sehr hohe Rückforderungsansprüche auf die Banken und Sparkassen zukommen.

Hintergrund: Banken und Sparkassen verlangen die Bearbeitungsgebühren zusätzlich zu den Zinsen. Sie begründen dies mit ihrem Beratungsaufwand und der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden. In dem nun entschiedenen Fall berechnete die Sparkasse Chemnitz 2 Prozent des ursprünglichen Kreditbetrags. Dies erklärte das Oberlandesgericht Dresden für unzulässig. Da die beklagte Sparkasse ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurücknahm, ist das Urteil nun rechtskräftig, wie die Verbraucherzentrale Sachsen mitteilte.

Mein Team und ich helfen Ihnen sehr gerne weiter, als Verbraucher die Bearbeitungsgebühren sowie zusätzlich die deshalb anfallenden Zinsen für einen herkömmlichen Kredit zurückzufordern.

Auch hinsichtlich der zum 21.12.2012 geltenden neuen Rechtssprechung zu den Unisex-Tarifen sicherlich eine tolle Möglichkeit für jeden, sich mit uns an einen Tisch zu setzen.


Was steckt hinter dem Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) ?

Bereits im Jahr 2004 erließ der Europäische Rat eine Richtlinie zur Gleichstellung bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Auf dem Weg zur Gleichstellung entschied im März 2011 der Europäische Gerichtshof, dass eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Versicherungsprämien und -leistungen unzulässig ist.

Daraufhin wurde den Versicherern ein Zeitraum von knapp 2 Jahren eingeräumt, um Unisex-Tarife zu entwickeln.

Somit sind ab dem 21.12.2012 sogenannte Unisex-Tarife für alle neuen Versicherungsverträge verpflichtend!

Ab diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge der privaten Lebens-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Kraftfahrtversicherung für Männer und Frauen gleich sein.

Die Neugliederung im Jahr 2012 lohnt sich vorallem für Männer, da diese letzmalig Preisvorteile sichern können.

Ein Abschluss in diesem Jahr lohnt sich allerdings auch für Frauen, denn generell gilt: je früher man startet, desto niedriger sind die Beiträge.

Und bei der Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung kommt hinzu, dass sich der Gesundheitszustand jederzeit sehr schnell verändern kann und mit einem Abschluss deshalb auf keinen Fall gewartet werden sollte.

Tipp:

Außerdem ist es wichtig, sich gegen dieses existenzielle Risiko sofort abzusichern und nicht erst in 2013!

Mein Team und ich unterstützen Sie gerne mit einem umfangreichen Angebot und adäquaten Lösungen.


Zulagensicherungsverfahren für die Vergangenheit

Riester-Rente:

Im Rahmen des neuen Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) haben Sie einmalig die Möglichkeit, Beiträge für vergangene Beitragsjahre nachzuzahlen. Durch diese Nachzahlung können Sie sich den Zulagenanspruch auch für zurückliegende Jahre sichern.

Mein Team und ich helfen Ihnen gerne weiter, sofern auch Sie davon profitieren wollen.


STEINBERGER® steht für Transparenz. Bitte lesen Sie unsere Erstinformation.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!