Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen, berichtet die ARD.
Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen Arbeitsstellen dieser Art. Über die Hälfte der geringfügig Beschäftigten sind Frauen. Die Koalition hat nun aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren die Einkommensgrenze der Minijobs im Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben, und die Minijobs sind nun rentenversicherungspflichtig.
Bisher waren Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit.
Der Arbeitgeber hat pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent gezahlt.
Minijobber konnten mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken.
Dies bedeutete im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat.
Durch diese Aufstockung konnte der Minijob jedoch als Versicherungszeit angerechnet werden, und Minijobber konnten Riester-Rente beantragen.
Von dieser Regelung hat jedoch kaum jemand Gebrauch gemacht.
(Auch für Minijobber ist eine Riester-Rente möglich)
Seit Beginn des Jahres 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt zur Zeit 18,9 Prozent (Stand 2/2013), sodass jeder Minijobber ab sofort einen Anteil von 3,9 Prozent beisteuern muss.
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor 2013 versicherungsfrei abgeschlossen haben, bleibt es auch weiterhin so.
Sie haben aber die Möglichkeit, auf Ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Beitrag aufzustocken.
Wenn jedoch Ihr Arbeitgeber den monatlichen Lohn auf über 400 Euro anhebt, besteht auch für Sie Versicherungspflicht.
Von dieser können Sie sich aber auch weiterhin befreien lassen.
Sollten Sie vor der Neuregelung bereits selbst Ihren Anteil zur Rentenversicherung eingezahlt haben, bleiben Sie weiterhin versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen.
Ebenfalls sichert die eigene Aufstockung ggfs. den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder ermöglicht es überhaupt erst die Wartezeit von derzeit 60 Monaten zu erfüllen.
Mein Team und ich helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
Finanzberater für die Fürst Fugger Privatbank
Homepage www.finanzen-steinberger.de
Mein Team und ich wünschen Ihnen/Euch ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen tollen Rutsch ins Jahr 2013.
Wir bedanken uns an dieser Stelle auch bei nunmehr über 800 Kunden, die uns in den letzten sieben Jahren Ihr Vertrauen rund um die Themen: Baufinanzierung, Kreditvermittlung, Versicherungen und Kapitalanlagen geschenkt haben.
Natürlich werden wir auch im Jahr 2013 für Sie/Euch da sein.
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
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TK erneut Deutschlands beste Krankenkasse
Darauf ist Verlass: Die TK bietet dauerhaft Top-Qualität. Zum siebten Mal in Folge hat Focus-Money die TK zu Deutschlands bester Krankenkasse gekürt.
Die Techniker Krankenkasse ist und bleibt Deutschlands beste Krankenkasse – zu diesem Ergebnis kommt das Wirtschaftsmagazin Focus-Money (Ausgabe 49/2012) in seinem großen Krankenkassentest.
„Beständig die Beste“
Zum siebten Mal testete Focus-Money das Service- und Leistungsspektrum gesetzlicher Krankenversicherungen. Zum siebten Mal ist die TK Gesamtsieger und zugleich auch die Bestplatzierte unter den bundesweit geöffneten Kassen. Die TK überzeuge mit ihrem aktuellen Angebot und habe auch in der Langzeitbetrachtung die Nase vorn, urteilt Focus-Money und kürt die Techniker Krankenkasse zum „Sieger über alle abgefragten Leistungsbereiche hinweg“. Die TK belegt den Spitzenplatz in diesem Krankenkassenvergleich schon seit 2006 – ohne Unterbrechung. „Beständig die Beste“, titelt Focus-Money folgerichtig. In dem Vergleich untersuchten die Experten das gesamte Leistungsspektrum von 83 bundesweit und regional geführten Kassen.
Topplatzierungen in allen Kategorien
In drei Disziplinen schneidet die TK als alleiniger Spitzenreiter ab: bei den Wahltarifen, in der Kategorie Bonus-/Vorteilsprogramme und bei den besonderen Angeboten zur ambulanten und integrierten Versorgung. In den Bereichen Gesundheitsförderung, Zahnversorgung und Transparenz erzielt die TK die maximale Punktzahl und in den übrigen Disziplinen Beitrag/Finanzstärke, Service, Naturheilverfahren, Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen landet sie jeweils in den Top 5.
Die TK ist auch „Doktors Liebling“
In einer Online-Umfrage unter mehr als 15.000 Ärzten und Zahnärzten untersuchte Focus-Money darüber hinaus, welche Kassen einen guten Ruf bei der Ärzteschaft genießen. Auch in dieser Sonderdisziplin „Doktors Liebling“ belegt die TK den ersten Platz, in der Kategorie der bundesweit geöffneten Kassen mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern.
TK-Dividende für Ihre Gesundheit
Dass die TK in puncto Finanzkraft sehr gut aufgestellt ist, bestätigt auch die Untersuchung von Focus-Money. Das zahlt sich für die TK-Mitglieder aus: Mit der TK-Dividende können sie bis zu 80 Euro für das Jahr 2013 erhalten.
Wie auch Sie von den absoluten TOP-Konditionen profitieren können, erfahren Sie am schnellsten über eine Kontaktaufnahme mit meinem Team.
www.finanzen-steinberger.de
Laut § 1 BetrAvG haften Sie als Unternehmer grundsätzlich für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen.
Aber kennt wirklich jeder Unternehmer sowie jeder Berater das ganze Ausmaß dieser Verantwortung? So gibt es alleine in den verschiedensten Durchführungswegen (Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und der Pensionszusage) gleich mehrere Arten, sich eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Jede dieser sogenannten Durchführungswege wirkt sich natürlich auch unterschiedlich auf die Geldbörse des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus. Neben den Durchführungswegen gibt es, wie soll es in Deutschland auch anders sein, zahlreiche Rechtsgrundlagen wie bspw. § 5 LStDV. Hiernach muss der Arbeitgeber seinen besonderen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nachkommen.
Unter anderem muss der Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes aufzeichnen:
Im Falle einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG :
1.) den Zeitpunkt der Erteilung
2.) den Zeitpunkt der Übertragung (Portabilität ab 21.12.2012 gefährlich bei UNISEX)
3.) bei der Änderung einer vor dem 01. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage alle Änderungen der Zusage nach dem 31.Dezember 2004
Auch hinsichtlich der Zusageform (Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) kann man sich derzeit glücklich schätzen, wenn der Steuerberater und der Vermittler die gültigen Rechtsgrundlagen verstanden haben und damit unzugehen wissen.
Zusätzlich sollten folgende Themen Berücksichtigung finden:
1.) Unverfallbarkeitsfristen (Unterschiede nach Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, oder Mischfinanzierung)
2.) Insolvenzschutz (Gründung des PSVaG)
3.) Anpassungsprüfungspflicht
4.) ggfs. § 6a EStG
5.) Prüfung von Änderungen, insbesondere der Verheiratungs-, Invalidisierungs- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten
6.) Klarstellung nach § 16 Betr.AVG
7.) Abfindungsklausel
8.) Vermeidung einer unbewußten Insolvenzverschleppung
9.) § 3 Nr. 66 EStG (gerade in der Unternehmensnachfolge)
10.) Enthaftung des Steuerberaters
11.) Nachschussrisiko entsprechend dem Treuhändervorbehalt § 172 VVG
12.) Nachschussrisiko bei Arbeitsplatzwechsel § 2 Abs. 5 b Betr.AVG
Zusätzlich gab es in der Vergangenheit oftmals eine einkommensbezogene Pensionszusage.
Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Unternehmen Pleite geht. Insbesondere dann, wenn es zum Ende eines Arbeitslebens noch zusätzliche Gratifikationen oder Abfindungen gibt. Gerne überprüfen mein Team und ich Ihre bisherigen Verträge und setzen uns auch mit Ihrem Steuerberater(n) / Wirtschaftsprüfer(n) und bisherigen Vermittler(n) an einen Tisch, um Ihnen bei dem trotz aller Fallstricke spannenden Thema mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
Zertifizierter Finanzberater für die FürstFugger Privatbank
Schildgenstraße 2f
50169 Kerpen
Mail: christoph.steinberger@forumfinanz.de
Homepage: www.finanzen-steinberger.de
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Ein Urteil mit ungeahnten Folgen für Arbeitgeber ?
Die geschlechtsneutralen Tarife müssen künftig auch in der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden. Auf den ersten Blick nichts Besonderes, aber der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Die Problemstellung lässt sich alleine schon an einer alltäglichen Situation erklären: Was ist zu tun, wenn ein Arbeitgeber ab 21. Dezember einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin einstellt und diese von ihrem Vorarbeitgeber eine Versorgung mitbringen.
Muss der neue Arbeitgeber die Versicherung eines männlichen Neuzuganges vom Vorarbeitgeber übernehmen, um eine Verschlechterung zu vermeiden. Oder empfiehlt man seinem Mitarbeiter, den Altvertrag mit Eigenbeiträgen fortzuführen. Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist der neue Arbeitgeber zwar zur Übernahme verpflichtet, jedoch gibt es für ihn bestimmte gesetzliche Handlungsalternativen mit unterschiedlichen Auswirkungen, insbesondere Haftungsrisiken. Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber dringend erforderlich, in und für ihre Betriebe entsprechende Regelungen zu treffen in Form von Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen.
Sofern etwas Vergleichbares bereits besteht, sollten sie diese Regelungen auf die neue Rechtslage anpassen. Ebenso erforderlich ist es, den Arbeitnehmer bei Eintritt in das Unternehmen über die getroffenen Regelungen in Kenntnis zu setzen und dies entsprechend zu dokumentieren. Dies empfiehlt sich alleine schon auf grund des weitestgehend unbeachteten § 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich Portabilität regelt. Unabhängige Hilfestellung in dieser nicht ganz einfachen Materie finden Arbeitgeber bei spezialisierten Rechtsanwälten oder gerichtlich zugelassenen Rentenberatern, die sie rechts- und haftungssicher in die Zeitrechnung geleiten können.
Zusätzlich sind mein Team und ich natürlich auch für Sie da.
Liebe Grüße aus Kerpen,
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
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