Laut § 1 BetrAvG haften Sie als Unternehmer grundsätzlich für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen.
Aber kennt wirklich jeder Unternehmer sowie jeder Berater das ganze Ausmaß dieser Verantwortung? So gibt es alleine in den verschiedensten Durchführungswegen (Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und der Pensionszusage) gleich mehrere Arten, sich eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Jede dieser sogenannten Durchführungswege wirkt sich natürlich auch unterschiedlich auf die Geldbörse des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus. Neben den Durchführungswegen gibt es, wie soll es in Deutschland auch anders sein, zahlreiche Rechtsgrundlagen wie bspw. § 5 LStDV. Hiernach muss der Arbeitgeber seinen besonderen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nachkommen.
Unter anderem muss der Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes aufzeichnen:
Im Falle einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG :
1.) den Zeitpunkt der Erteilung
2.) den Zeitpunkt der Übertragung (Portabilität ab 21.12.2012 gefährlich bei UNISEX)
3.) bei der Änderung einer vor dem 01. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage alle Änderungen der Zusage nach dem 31.Dezember 2004
Auch hinsichtlich der Zusageform (Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) kann man sich derzeit glücklich schätzen, wenn der Steuerberater und der Vermittler die gültigen Rechtsgrundlagen verstanden haben und damit unzugehen wissen.
Zusätzlich sollten folgende Themen Berücksichtigung finden:
1.) Unverfallbarkeitsfristen (Unterschiede nach Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, oder Mischfinanzierung)
2.) Insolvenzschutz (Gründung des PSVaG)
3.) Anpassungsprüfungspflicht
4.) ggfs. § 6a EStG
5.) Prüfung von Änderungen, insbesondere der Verheiratungs-, Invalidisierungs- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten
6.) Klarstellung nach § 16 Betr.AVG
7.) Abfindungsklausel
8.) Vermeidung einer unbewußten Insolvenzverschleppung
9.) § 3 Nr. 66 EStG (gerade in der Unternehmensnachfolge)
10.) Enthaftung des Steuerberaters
11.) Nachschussrisiko entsprechend dem Treuhändervorbehalt § 172 VVG
12.) Nachschussrisiko bei Arbeitsplatzwechsel § 2 Abs. 5 b Betr.AVG
Zusätzlich gab es in der Vergangenheit oftmals eine einkommensbezogene Pensionszusage.
Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Unternehmen Pleite geht. Insbesondere dann, wenn es zum Ende eines Arbeitslebens noch zusätzliche Gratifikationen oder Abfindungen gibt. Gerne überprüfen mein Team und ich Ihre bisherigen Verträge und setzen uns auch mit Ihrem Steuerberater(n) / Wirtschaftsprüfer(n) und bisherigen Vermittler(n) an einen Tisch, um Ihnen bei dem trotz aller Fallstricke spannenden Thema mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Christoph Steinberger
Steuerfachangestellter
geprüfter Versicherungsfachmann IHK
Versicherungsgutachter
Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV
Vermögensmanager für FORUMFINANZ
Zertifizierter Finanzberater für die FürstFugger Privatbank
Schildgenstraße 2f
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Erlaubnis gem. § 34 c GewO – Stadt Bergheim
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