Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht diesem in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.
Dies hat das BAG am Dienstag entschieden.
Die Zulässigkeit des Widerrufs richte sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Verstoße der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so könne dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen.
Dieser sei jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. September 2012 (Az. 3 AZR 176/10).
Im zu entscheidenden Fall ist der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b in Verbindung mit § 30f Abs. 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war.
Der Insolvenzverwalter ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten.
Den Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Kläger nicht verlangt.