Auf den Punkt gebracht (450 EUR Job)

Auf den Punkt gebracht (450 EUR Job)

Die Lohngrenze für Minijobs stieg zum 01.01.2013 von 400 Euro um 50 Euro auf 450 Euro pro Monat

Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen, berichtet die ARD.

Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen Arbeitsstellen dieser Art. Über die Hälfte der geringfügig Beschäftigten sind Frauen. Die Koalition hat nun aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren die Einkommensgrenze der Minijobs im Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben, und die Minijobs sind nun rentenversicherungspflichtig.

Was ändert sich bei der Rentenversicherung?

Bisher waren Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit.

Der Arbeitgeber hat pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent gezahlt.

Minijobber konnten mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken.

Dies bedeutete im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat.

Durch diese Aufstockung konnte der Minijob jedoch als Versicherungszeit angerechnet werden, und Minijobber konnten Riester-Rente beantragen.

Von dieser Regelung hat jedoch kaum jemand Gebrauch gemacht.

(Auch für Minijobber ist eine Riester-Rente möglich)

Seit Beginn des Jahres 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt zur Zeit 18,9 Prozent (Stand 2/2013), sodass jeder Minijobber ab sofort einen Anteil von 3,9 Prozent beisteuern muss.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor 2013 versicherungsfrei abgeschlossen haben, bleibt es auch weiterhin so.

Sie haben aber die Möglichkeit, auf Ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Beitrag aufzustocken.

Wenn jedoch Ihr Arbeitgeber den monatlichen Lohn auf über 400 Euro anhebt, besteht auch für Sie Versicherungspflicht.

Von dieser können Sie sich aber auch weiterhin befreien lassen.

Sollten Sie vor der Neuregelung bereits selbst Ihren Anteil zur Rentenversicherung eingezahlt haben, bleiben Sie weiterhin versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen.

Ebenfalls sichert die eigene Aufstockung ggfs. den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder ermöglicht es überhaupt erst die Wartezeit von derzeit 60 Monaten zu erfüllen.

Mein Team und ich helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.

 

Christoph Steinberger

Steuerfachangestellter

geprüfter Versicherungsfachmann IHK

Versicherungsgutachter

Fachberater für Betriebliche Altersversorgung BWV

Vermögensmanager für FORUMFINANZ

Finanzberater für die Fürst Fugger Privatbank

Homepage                         www.finanzen-steinberger.de


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